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Art. 8

Fassungen
ab 01.01.2002 — BGBl. III Nr. 26/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.01.2002 BGBl. III Nr. 26/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer samt Protokoll (Nepal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2002,

Typ

Vertrag - Nepal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. III Nr. 26/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 8

SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

  1. Absatz eins,Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  2. Absatz 2,Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
  3. Absatz 3,Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

20001836

Dokumentnummer

NOR40028595