Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 27/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel 15
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2)Absatz 2,Änderungen und Ergänzungen dieses Abkommens können im Einvernehmen der Vertragsparteien und unter Beachtung der jeweils innerstaatlichen Gesetzgebung und Vorschriften vorgenommen werden. Sie treten in Kraft gemäß dem Verfahren nach Artikel 14.
(3)Absatz 3,Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens zur Gänze oder teilweise für eine bestimmte Zeit aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit suspendieren. Die Suspendierung wird wirksam mit dem Zeitpunkt der Übermittlung der entsprechenden Mitteilung. Diese Mitteilung hat auch die Gründe für die Suspendierung zu enthalten. Der Wegfall der Gründe der Suspendierung wird der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt.
(4)Absatz 4,Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird am 40. Tag nach der Übermittlung der entsprechenden Notifikation an die andere Vertragspartei wirksam.
Geschehen zu Wien am 28. November 2001 in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014
Dokumentnummer
NOR40028631