Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 27/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gemäß Artikel 3 gerichteten Rückübernahmeanträge unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von acht Arbeitstagen. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Rückübernahme ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.
(2)Absatz 2,Die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Rückübernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014
Dokumentnummer
NOR40028621