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Art. 8

Fassungen
ab 06.02.2002 — BGBl. III Nr. 27/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute06.02.2002 BGBl. III Nr. 27/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2002,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

06.02.2002BGBl. III Nr. 27/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Die Begleitung bis zur Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei wird grundsätzlich von der ersuchenden Vertragspartei durchgeführt.
  2. Absatz 2,Erfolgt die Beförderung von Personen, die gemäß Artikel 7 durchbefördert werden, unter Begleitung des Personals der ersuchenden Vertragspartei, so überwacht die ersuchte Vertragspartei im Falle der Weiterreise auf dem Luftweg die durchzubefördernde Person während der Zwischenlandung auf dem Flughafen der ersuchten Vertragspartei.
  3. Absatz 3,Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei darf die internationale Zone des Flughafens der ersuchten Vertragspartei nicht verlassen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20001837

Dokumentnummer

NOR40028624