Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.03.2002 — BGBl. III Nr. 29/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.03.2002 BGBl. III Nr. 29/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2002,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.03.2002BGBl. III Nr. 29/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 11

Schadenersatz und Entschädigung

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat verzichtet auf alle ihm gegen den anderen Vertragsstaat oder gegen einen Angehörigen von dessen Hilfsmannschaften zustehenden Ansprüche auf Ersatz von
    1. Litera a
      Sach- und Vermögensschäden, die von einem Angehörigen der Hilfsmannschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung seines Auftrages verursacht worden sind;
    2. Litera b
      Schäden, die auf einer Körperverletzung, einer Gesundheitsschädigung oder dem Tod eines Angehörigen der Hilfsmannschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung seines Auftrages beruhen.
    Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  2. Absatz 2,Wird durch einen Angehörigen der Hilfsmannschaften des Entsendestaates im Zusammenhang mit der Erfüllung seines Auftrages im Gebiet des Einsatzstaates Dritten ein Schaden zugefügt, so haftet der Einsatzstaat für den Schaden nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, die im Fall eines durch einen Angehörigen der eigenen Hilfsmannschaften verursachten Schadens Anwendung fänden.
  3. Absatz 3,Der Einsatzstaat hat keinen Regressanspruch gegen den Entsendestaat oder gegen einen Angehörigen von dessen Hilfsmannschaften. Hat aber dieser Angehörige der Hilfsmannschaften einem Dritten einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt, so kann der Einsatzstaat einen Regressanspruch gegen den Entsendestaat geltend machen.
  4. Absatz 4,Die Behörden der Vertragsstaaten arbeiten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eng zusammen, um die Erledigung von Schadenersatz- und Entschädigungsansprüchen zu erleichtern. Insbesondere tauschen sie alle ihnen zugänglichen Informationen über Schadensfälle im Sinne dieses Artikels aus.

Schlagworte

Sachschaden, Schadenersatzanspruch

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

20001838

Dokumentnummer

NOR40028643