Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 42/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Errichtung des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds
§ 1. (1) Zur Finanzierung aller Leistungen von bettenführenden privaten Krankenanstalten Österreichs wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Er führt die Bezeichnung "Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds - PRIKRAF" und wird im Folgenden als Fonds bezeichnet. Der Sitz des Fonds ist Wien.Paragraph eins, (1) Zur Finanzierung aller Leistungen von bettenführenden privaten Krankenanstalten Österreichs wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Er führt die Bezeichnung "Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds - PRIKRAF" und wird im Folgenden als Fonds bezeichnet. Der Sitz des Fonds ist Wien.
(2)Absatz 2,Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, umfasst der Begriff "Fondskrankenanstalten" jene Krankenanstalten, die von der Regelung des § 149 Abs. 3 ASVG, BGBI. I Nr. 5/2001, erfasst sind.Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, umfasst der Begriff "Fondskrankenanstalten" jene Krankenanstalten, die von der Regelung des Paragraph 149, Absatz 3, ASVG, BGBI. römisch eins Nr. 5 aus 2001,, erfasst sind.
(3)Absatz 3,Soweit im Folgenden ausschließlich auf Bestimmungen des ASVG verwiesen wird, sind die Parallelbestimmungen der weiteren Sozialversicherungsgesetze (B-KUVG, BSVG, GSVG) sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR40028684