Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 42/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Verrechnung mit Anspruchsberechtigten
§ 10. Pflegekostenzuschüsse gemäß § 7 Abs. 2 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu leisten: Paragraph 10, Pflegekostenzuschüsse gemäß Paragraph 7, Absatz 2, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu leisten:
Der Fonds hat Versicherten, die in einer Krankenanstalt gemäß § 2 Abs. 1, mit der kein Vertrag mit dem für den Versicherten zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, aufgenommen wurden, einen Pflegekostenzuschuss im Namen der Sozialversicherung zu leisten.Der Fonds hat Versicherten, die in einer Krankenanstalt gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, mit der kein Vertrag mit dem für den Versicherten zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, aufgenommen wurden, einen Pflegekostenzuschuss im Namen der Sozialversicherung zu leisten.
Die Höhe des Pflegekostenzuschusses ist in sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 3 und 4 zu ermitteln. Der Pflegekostenzuschuss ist auf Grund einer saldierten, vom zuständigen Krankenversicherungsträger anerkannten Rechnung binnen vier Wochen nach Einlangen beim Fonds auszubezahlen.Die Höhe des Pflegekostenzuschusses ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 8, Absatz 3 und 4 zu ermitteln. Der Pflegekostenzuschuss ist auf Grund einer saldierten, vom zuständigen Krankenversicherungsträger anerkannten Rechnung binnen vier Wochen nach Einlangen beim Fonds auszubezahlen.
Dokumentnummer
NOR40028693