Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 42/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Grundsätze der Gebarung des Fonds
§ 13. (1) Die Gebarung des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.Paragraph 13, (1) Die Gebarung des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Vorhandene Mittel des Fonds sind unter Bedachtnahme auf ihre erforderliche Verfügbarkeit möglichst günstig zu veranlagen.
(3)Absatz 3,Die monatlichen Teil- und Akontobeträge an die Fondskrankenanstalten sind gebarungsmäßig jeweils gesondert auszuweisen. Dabei sind analog zu den Landesfonds vergleichbare Verrechnungsvorschriften anzuwenden und eine periodengerechte Abgrenzung der Mittel des Fonds vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Alljährlich sind ein Voranschlag und ein Stellenplan zu erstellen und dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Genehmigung vorzulegen.
(5)Absatz 5,Nach Ablauf eines Kalenderjahres ist bis spätestens 30. Juni des Folgejahres ein Jahresabschluss zu erstellen und dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Genehmigung vorzulegen.
(6)Absatz 6,Nachträgliche Bereinigungen sind möglichst umgehend nach Vorliegen der erforderlichen Daten unter Aufrechnung mit den laufenden Mittelanweisungen vorzunehmen.
(7)Absatz 7,Die Zuweisung der zum Ende eines Kalenderjahres vorhandenen Zinserträge hat, ebenso wie die Zuweisung der nicht für besondere Zwecke gewidmeten sonstigen Mittel (§ 5) jeweils im Zuge des finanziellen Ausgleiches, anlässlich der quartalsweise vorzunehmenden Zwischenabrechnung zu erfolgen.Die Zuweisung der zum Ende eines Kalenderjahres vorhandenen Zinserträge hat, ebenso wie die Zuweisung der nicht für besondere Zwecke gewidmeten sonstigen Mittel (Paragraph 5,) jeweils im Zuge des finanziellen Ausgleiches, anlässlich der quartalsweise vorzunehmenden Zwischenabrechnung zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR40028696