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§ 15 PRIKRAF-G

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 42/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.01.200231.12.2004 BGBl. I Nr. 42/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 42/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

PRIKRAF-G

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Schiedsverfahren

Paragraph 15, (1) Zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem Fonds und Fondskrankenanstalten über die in diesem Gesetz begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten ist die am Sitz des Fonds einzurichtende Schiedskommission zuständig.

  1. Absatz 2,Die Schiedskommission entscheidet über einen schriftlichen Antrag des Fonds oder einer Fondskrankenanstalt mit Bescheid.
  2. Absatz 3,Die Schiedskommission besteht aus
    1. Ziffer eins
      einem Richter als Vorsitzenden,
    2. Ziffer 2
      einem Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
    3. Ziffer 3
      einem Vertreter des Fachverbandes der privaten Krankenanstalten der Wirtschaftskammer Österreich und
    4. Ziffer 4
      je einem von den potentiellen Streitparteien nominierten Vertreter.
  3. Absatz 4,Der Vorsitzende ist vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen auf Grund eines vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien alphabetisch gereihten Dreiervorschlages, der im Wege des Bundesministeriums für Justiz zu übermitteln ist, zu bestellen. Mitglied der Schiedskommission kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder der Schiedskommission werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch bis zum Zusammentritt der neu bestellten Mitglieder im Amt. Wiederbestellung ist zulässig.
  4. Absatz 5,Das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) endet - abgesehen vom Fall der Enthebung nach Absatz 6, - nur mit dem Ablauf der Amtsdauer und dem Wegfall von für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen.
  5. Absatz 6,Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann aus wichtigen gesundheitlichen oder beruflichen Gründen, durch die eine ordnungsgemäße Ausübung des Amtes nicht gewährleistet erscheint, über eigenes Ansuchen vom Amt enthoben werden.
  6. Absatz 7,Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor dem Ablauf der Amtsdauer, für die es bestellt wurde, aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach den Bestimmungen der Absatz 3 und 4 nachzubestellen. Endet das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) während eines bei der Schiedskommission anhängigen Verfahrens, so ist dieses von neuem durchzuführen.
  7. Absatz 8,Die Mitglieder der Schiedskommission sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Anschluss der Anträge rechtzeitig einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich und unter Nachweis der Zustellung zu erfolgen.
  8. Absatz 9,Die Schiedskommission ist beschlussfähig, wenn die Einberufung aller Mitglieder der Schiedskommission ordnungsgemäß erfolgt ist und jedenfalls der Vorsitzende und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind.
  9. Absatz 10,Die Beschlüsse der Schiedskommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab; bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Stimmenthaltung ist unzulässig.
  10. Absatz 11,Der Bescheid und seine wesentliche Begründung sind auf Grund der Verhandlung, tunlichst nach deren Ende, zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Überdies ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen. Kann der Bescheid nicht öffentlich verkündet werden, so ist er der schriftlichen Ausfertigung vorzubehalten, die innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der Verhandlung erfolgen soll. Der Bescheid hat diesfalls für die Dauer von drei Monaten ab der schriftlichen Ausfertigung für jedermann zur Einsichtnahme aufzuliegen.
  11. Absatz 12,Auf das Verfahren vor der Schiedskommission ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1. römisch eins Nr. 29 aus 2000, anzuwenden.
  12. Absatz 13,Die Bescheide der Schiedskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
  13. Absatz 14,Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere zur Vorbereitung der Verhandlungen, Führung der Beratungs- und Abstimmungsprotokolle und Besorgung der Kanzleigeschäfte, ist beim Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds ein Büro einzurichten.
  14. Absatz 15,Den Mitgliedern der Schiedskommission gebührt eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung ist unter Bedachtnahme auf den durch die Tätigkeit als Mitglied (Ersatzmitglied) verursachten Aufwand festzusetzen.

Schlagworte

Beratungsprotokoll, BGBl. Nr. 51/1991

Gesetzesnummer

20001844

Dokumentnummer

NOR40028698