Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 42/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmung
§ 17. (1) Das Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in und mit 31. Dezember 2004 außer Kraft. Der Fonds hat jedenfalls die Verpflichtungen, die während der Geltungsdauer dieses Gesetzes entstanden sind, auch nach dem 31. Dezember 2004 zu erfüllen.Paragraph 17, (1) Das Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in und mit 31. Dezember 2004 außer Kraft. Der Fonds hat jedenfalls die Verpflichtungen, die während der Geltungsdauer dieses Gesetzes entstanden sind, auch nach dem 31. Dezember 2004 zu erfüllen.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der Abrechnung der Fondskrankenanstalten nach den Grundsätzen des § 27b KAG ab 1. Jänner 2002 sind die bis 31. Dezember 2001 angefallenen Pflegetage von den Trägern der Fondskrankenanstalten direkt mit den Trägern der Krankenversicherung nach den bis zu diesem Termin geltenden Vorschriften auch für jene Patienten abzurechnen, die vor dem 1. Jänner 2002 in stationäre Pflege aufgenommen und erst nach dem 31. Dezember 2001 entlassen werden.Unbeschadet der Abrechnung der Fondskrankenanstalten nach den Grundsätzen des Paragraph 27 b, KAG ab 1. Jänner 2002 sind die bis 31. Dezember 2001 angefallenen Pflegetage von den Trägern der Fondskrankenanstalten direkt mit den Trägern der Krankenversicherung nach den bis zu diesem Termin geltenden Vorschriften auch für jene Patienten abzurechnen, die vor dem 1. Jänner 2002 in stationäre Pflege aufgenommen und erst nach dem 31. Dezember 2001 entlassen werden.
Dokumentnummer
NOR40028700