Rechtstracker.at

§ 2 PRIKRAF-G

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 42/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.200231.12.2004 BGBl. I Nr. 42/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 42/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

PRIKRAF-G

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Aufgaben des Fonds

Paragraph 2, Der Fonds hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Die Abgeltung aller Leistungen im stationären und tagesklinischen Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, für die eine Leistungspflicht der Krankenversicherungsträger besteht. Als Anspruchsberechtigte gelten neben den Versicherten insbesondere auch Anspruchsberechtigte gemäß Paragraphen 122, 123, 134 und 158 ASVG sowie Personen, die einem Krankenversicherungsträger auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind. Abzugelten sind nur die Leistungen von bettenführenden Krankenanstalten, die von dem am 31. Dezember 2000 geltenden Vertrag zwischen Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und Wirtschaftskammer Österreich umfasst und in Anlage l aufgelistet sind (Fondskrankenanstalten).
  2. Ziffer 2
    Die Leistung von Pflegekostenzuschüssen an Versicherte gemäß Paragraph 150, Absatz 2, ASVG, die in einer Fondskrankenanstalt behandelt wurden.
  3. Ziffer 3
    Sonstige Aufgaben, die dem Fonds durch Gesetze und Verordnungen übertragen werden.

Gesetzesnummer

20001844

Dokumentnummer

NOR40028685