Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 42/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Datenerfassung und -weitergabe, Erhebungen
§ 4. (1) Die Träger der Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die im Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, in der jeweils geltenden Fassung und in den dazu erlassenen Verordnungen vorgesehenen Dokumentationspflichten einzuhalten und unbeschadet der Datenmeldungen an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen diese Daten auch an den Fonds zu übermitteln. Weiters sind dem Fonds die zur Abrechnung erforderlichen Intensiv- und Personaldaten entsprechend dem Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesens und den dazu ergangenen Verordnungen zu übermitteln. Darüber hinaus sind die Träger der Fondskrankenanstalten verpflichtet, auf Verlangen weitere Daten zu erfassen und an den Fonds zu übermitteln, soweit diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds erforderlich sind.Paragraph 4, (1) Die Träger der Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die im Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung und in den dazu erlassenen Verordnungen vorgesehenen Dokumentationspflichten einzuhalten und unbeschadet der Datenmeldungen an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen diese Daten auch an den Fonds zu übermitteln. Weiters sind dem Fonds die zur Abrechnung erforderlichen Intensiv- und Personaldaten entsprechend dem Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesens und den dazu ergangenen Verordnungen zu übermitteln. Darüber hinaus sind die Träger der Fondskrankenanstalten verpflichtet, auf Verlangen weitere Daten zu erfassen und an den Fonds zu übermitteln, soweit diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Die Organe des Fonds und die von diesen Beauftragten sind berechtigt, in Fondskrankenanstalten Erhebungen über Richtigkeit und Vollständigkeit der medizinischen Dokumentation sowie der Abrechnungen mit dem Fonds durchzuführen und in die entsprechenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 ist der gemäß § 12 zu regelnde Sanktionsmechanismus anzuwenden.Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, ist der gemäß Paragraph 12, zu regelnde Sanktionsmechanismus anzuwenden.
Schlagworte
Datenweitergabe, Intensivdaten
Dokumentnummer
NOR40028687