Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 42/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
2. Abschnitt
Aufbringung und Verwendung der Fondsmittel
Aufbringung der Fondsmittel
§ 5. In den Fonds fließen folgende Mittel: Paragraph 5, In den Fonds fließen folgende Mittel:
Mittel inländischer Träger der Sozialversicherung für stationäre und tagesklinische Heilbehandlung gemäß § 149 Abs. 3 ASVG sowie für Pflegekostenzuschüsse gemäß § 150 Abs. 2 ASVG für Behandlungen in einer Fondskrankenanstalt. Entsprechende Überweisungen haben monatlich zu erfolgen;Mittel inländischer Träger der Sozialversicherung für stationäre und tagesklinische Heilbehandlung gemäß Paragraph 149, Absatz 3, ASVG sowie für Pflegekostenzuschüsse gemäß Paragraph 150, Absatz 2, ASVG für Behandlungen in einer Fondskrankenanstalt. Entsprechende Überweisungen haben monatlich zu erfolgen;
Erstattungsbeträge ausländischer Sozialversicherungsträger für stationäre und tagesklinische Heilbehandlung für jene Fälle, für die keine Vereinbarungen über die Erstattung von Kosten durch Pauschalzahlungen oder über einen Kostenerstattungsverzicht bestehen;
sonstige Mittel (zB Spenden).
Dokumentnummer
NOR40028688