Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Ehrenzeichengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 44/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen
Text
§ 5.Paragraph 5,
Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder setzt der oder die Beliehene nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Bundes-Ehrenzeichen abzuerkennen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR40028708