Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Ehrenzeichengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 44/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen
Text
§ 6.Paragraph 6,
Das unbefugte Tragen des Bundes-Ehrenzeichens oder seine Verwendung in einer seine Bedeutung herabwürdigenden Weise ist eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 726 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR40138712