Rechtstracker.at

§ 4 EZA-G

Fassungen
ab 15.08.2003 — BGBl. I Nr. 65/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute15.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 65/2003
§ 430.03.200214.08.2003 BGBl. I Nr. 49/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.08.2003BGBl. I Nr. 65/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EZA-G

Index

12/04 Entwicklungshilfe

Text

römisch zwei. Teil
Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 2 Abs. 2

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Bund kann unter Bedachtnahme auf das Dreijahresprogramm (Paragraph 9,) Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, unmittelbar entweder allein oder im Zusammenwirken mit anderen Völkerrechtssubjekten leisten, sofern sichergestellt ist, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
  2. Absatz 2,Bei der Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit wird der Bund in erster Linie die Verwaltungs- und Projektdurchführungskapazitäten der Entwicklungsländer nutzen und damit deren zivilgesellschaftliche und öffentliche Strukturen stärken. Der Bund wird weiters danach trachten, zur Erbringung seiner Leistungen Organisationen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, zur Durchführung heranzuziehen, sofern dies nach Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie im Hinblick auf die Kapazitäten der Entwicklungsländer und Organisationen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, angemessen und für die Erreichung der Ziele dieser Leistungen förderlich ist.
  3. Absatz 3,Die Bedingungen, unter denen Leistungen der Entwicklungszusammenarbeit gemäß Absatz eins, erbracht werden, sind im Einzelnen in Ressortübereinkommen oder privatrechtlichen Verträgen festzulegen.

Schlagworte

Verwaltungskapazität

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Gesetzesnummer

20001847

Dokumentnummer

NOR40043438