Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.04.2002 — BGBl. I Nr. 50/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.04.2002 BGBl. I Nr. 50/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. I Nr. 50/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Paragraph 10,

Für die deliktischen Ansprüche Dritter, bei denen sich das schädigende Ereignis vor der Übertragung der Eigentumsrechte gemäß Paragraphen 4 bis 6 ereignet hat, die Geltendmachung des Anspruches aber erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt, haften der Bund und die Erwerber als Solidarschuldner. Hinsichtlich derjenigen deliktischen Ansprüche, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind und die nicht durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt sind, haben die Erwerber den Bund schad- und klaglos zu halten. Nach der Übertragung der Eigentumsrechte gemäß Paragraphen 4 bis 6 haften die Erwerber für haftungsbegründende Ereignisse, insbesondere für Schadensfälle gemäß Paragraphen 1319 und 1319 a ABGB, ausschließlich.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

20001848

Dokumentnummer

NOR40028865