Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
06.03.2002 bis 30.09.2006 — BGBl. III Nr. 35/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 106.03.200230.09.2006 BGBl. III Nr. 35/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung von ungereinigten leeren Kraftstofftanks für Luftfahrzeuge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2002,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

06.03.2002BGBl. III Nr. 35/2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Abweichend von den Bestimmungen der Anlagen A und B des ADR dürfen ungereinigte leere Kraftstofftanks für Luftfahrzeuge, die UN 1223 Kerosin oder UN 1863 Düsenkraftstoff enthalten haben, mit folgender Maßgabe wie ungereinigte leere Verpackungen der Klasse 3 befördert werden.

  1. Ziffer eins
    Der Fassungsraum jedes Tanks darf 1 000 Liter nicht übersteigen.
  2. Ziffer 2
    Die Tanks sind in massive Holzkisten so einzusetzen, dass ein Verrutschen und eine Beschädigung ausgeschlossen werden.
  3. Ziffer 3
    Die Tanks sind in folgender Weise zu befördern:
    1. 3 Punkt eins
      mit dicht verschlossenen Tanköffnungen oder
    2. 3 Punkt 2
      sofern dies nicht möglich ist, in gedeckten Fahrzeugen oder in bedeckten Fahrzeugen mit ausreichender Belüftung.
  4. Ziffer 4
    Die Bezeichnung im Beförderungspapier muss lauten: „Ungereinigter leerer Kraftstofftank für Luftfahrzeuge mit UN 1223 Kerosin“ oder „Ungereinigter leerer Kraftstofftank für Luftfahrzeuge mit UN 1863 Düsenkraftstoff“. Weiters ist zu vermerken „Beförderung gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR M120“.
Diese Multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 1. Oktober 2006. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20001849

Dokumentnummer

NOR40028882