Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR – Beförderung von ungereinigten leeren Kraftstofftanks für Luftfahrzeuge
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2002,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Abweichend von den Bestimmungen der Anlagen A und B des ADR dürfen ungereinigte leere Kraftstofftanks für Luftfahrzeuge, die UN 1223 Kerosin oder UN 1863 Düsenkraftstoff enthalten haben, mit folgender Maßgabe wie ungereinigte leere Verpackungen der Klasse 3 befördert werden.
Der Fassungsraum jedes Tanks darf 1 000 Liter nicht übersteigen.
Die Tanks sind in massive Holzkisten so einzusetzen, dass ein Verrutschen und eine Beschädigung ausgeschlossen werden.
Die Tanks sind in folgender Weise zu befördern:
mit dicht verschlossenen Tanköffnungen oder
sofern dies nicht möglich ist, in gedeckten Fahrzeugen oder in bedeckten Fahrzeugen mit ausreichender Belüftung.
Die Bezeichnung im Beförderungspapier muss lauten: „Ungereinigter leerer Kraftstofftank für Luftfahrzeuge mit UN 1223 Kerosin“ oder „Ungereinigter leerer Kraftstofftank für Luftfahrzeuge mit UN 1863 Düsenkraftstoff“. Weiters ist zu vermerken „Beförderung gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR M120“.
Diese Multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 1. Oktober 2006. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Dokumentnummer
NOR40028882