Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
06.03.2002 bis 30.06.2006 — BGBl. III Nr. 36/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 106.03.200230.06.2006 BGBl. III Nr. 36/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Freistellung von Lithiumzellen und -batterien bei

Produktionsabläufen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 36 aus 2002,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

06.03.2002BGBl. III Nr. 36/2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von Rn. 2901 Ziffer 5 Bemerkung 1 und 2 sowie Rn. 2906 des ADR dürfen Lithiumzellen und -batterien bei Produktionsabläufen mit weniger als 100 Lithiumzellen und -batterien sowie Prototypen zum Prüfen unter den nachfolgenden Bedingungen befördert werden.
  2. Ziffer 2
    Die Prüfbedingungen des Unterabschnittes 38.3 des "Manual of Tests and Criteria" für Lithiumzellen und -batterien bei Produktionsabläufen mit weniger als 100 Lithiumzellen und -batterien sowie für Prototypen, die zum Prüfen befördert werden, finden keine Anwendung.
  3. Ziffer 3
    Die Grenzen für den Lithiumgehalt nach Rn. 2901 Ziffer 5 Bemerkung 2 finden keine Anwendung.
  4. Ziffer 4
    Die Zellen und Batterien müssen in einem Fass (Trommel) aus Metall, Kunststoff oder Sperrholz oder in einer Kiste aus Metall, Kunststoff oder Holz als Außenverpackung befördert werden und diese Verpackungen müssen die Kriterien der Verpackungsgruppe römisch eins erfüllen.
Jede Zelle und Batterie muss einzeln in einer Innenverpackung, eingebettet in nicht brennbarem und nicht leitendem Polstermaterial, in einer Außenverpackung verpackt sein.
  1. Ziffer 5
    Alle sonstigen Bestimmungen des ADR sind anzuwenden.
  2. Ziffer 6
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Gesetzesnummer

20001850

Dokumentnummer

NOR40028886