Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
13.03.2002 bis 31.12.2005 — BGBl. III Nr. 39/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 113.03.200231.12.2005 BGBl. III Nr. 39/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

RID – Beförderung von Kesselwagen ohne Tankschild

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2002,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

13.03.2002BGBl. III Nr. 39/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von den Vorschriften des RID dürfen Kesselwagen, denen gemäß Absatz 6.8.2.5.1 und 6.8.3.5.1 vorgesehene Tankschilder fehlen, der nächsten zur sicheren Durchführung einer Reinigung oder Reparatur geeigneten Stelle zugeführt werden, wenn die in Absatz 6.8.2.4.5 angeführten Bescheinigungen über die Prüfungen den jeweiligen Frachtbriefen als Beilage beigegeben sind.
  2. Ziffer 2
    Beladene Kesselwagen dürfen unter derselben Bedingung zuvor zum Ort der Entladung weiterbefördert werden.
  3. Ziffer 3
    Zusätzlich zu den sonst gemäß RID vorgeschriebenen Angaben ist im Frachtbrief zu vermerken: „Beförderung gemäß Abschnitt 1.5.1 RID (RID 2 aus 2001,)“.
  4. Ziffer 4
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Jänner 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021

Gesetzesnummer

20001851

Dokumentnummer

NOR40028926