Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
RID – Beförderung von Kesselwagen ohne Tankschild
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 39/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2002,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Abweichend von den Vorschriften des RID dürfen Kesselwagen, denen gemäß Absatz 6.8.2.5.1 und 6.8.3.5.1 vorgesehene Tankschilder fehlen, der nächsten zur sicheren Durchführung einer Reinigung oder Reparatur geeigneten Stelle zugeführt werden, wenn die in Absatz 6.8.2.4.5 angeführten Bescheinigungen über die Prüfungen den jeweiligen Frachtbriefen als Beilage beigegeben sind.
Beladene Kesselwagen dürfen unter derselben Bedingung zuvor zum Ort der Entladung weiterbefördert werden.
Zusätzlich zu den sonst gemäß RID vorgeschriebenen Angaben ist im Frachtbrief zu vermerken: „Beförderung gemäß Abschnitt 1.5.1 RID (RID 2/2001)“.Zusätzlich zu den sonst gemäß RID vorgeschriebenen Angaben ist im Frachtbrief zu vermerken: „Beförderung gemäß Abschnitt 1.5.1 RID (RID 2 aus 2001,)“.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Jänner 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021
Dokumentnummer
NOR40028926