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Art. 12

Fassungen
ab 04.12.2002 — BGBl. III Nr. 41/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute04.12.2002 BGBl. III Nr. 41/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 182) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit; Empfehlung (Nr. 190)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

04.12.2002BGBl. III Nr. 41/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
  2. Absatz 2,Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

20001853

Dokumentnummer

NOR40028997