Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
06.03.2002 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 107/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 106.03.200231.12.2003 BGBl. II Nr. 107/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das Bundeskanzleramt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

06.03.2002BGBl. II Nr. 107/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

1. Hauptstück

Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung

1. Ziele

Paragraph eins, (1) Das Bundeskanzleramt bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungspolitik, um Chancengleichheit für Frauen und Männer zu gewährleisten.

  1. Absatz 2,Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes sollen insbesondere folgende Ziele verfolgt und erreicht werden:
    1. Ziffer eins
      Die Förderung der Anerkennung der Frauen als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der Berufswelt und die Förderung einer positiven Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen auf allen Hierarchieebenen,
    2. Ziffer 2
      die Förderung der beruflichen Identität und des Selbstbewusstseins von Frauen,
    3. Ziffer 3
      die Förderung des Konsenses über die Gleichwertigkeit der Arbeit von Frauen und Männern,
    4. Ziffer 4
      der Abbau bestehender Benachteiligungen von Frauen,
    5. Ziffer 5
      die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer,
    6. Ziffer 6
      die Förderung einer gleichberechtigten Repräsentanz der Frauen in allen Entscheidungsstrukturen mindestens entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung,
    7. Ziffer 7
      die Anhebung des Frauenanteils in allen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen,
    8. Ziffer 8
      die Anhebung des Frauenanteils in Führungspositionen sowie
    9. Ziffer 9
      den Leitgedanken des "gender mainstreamings" in sämtliche Maßnahmen und Politiken des Bundeskanzleramtes zu integrieren.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Gesetzesnummer

20001854

Dokumentnummer

NOR40028960