Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
06.03.2002 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 107/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1306.03.200231.12.2003 BGBl. II Nr. 107/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das Bundeskanzleramt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

06.03.2002BGBl. II Nr. 107/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

2. Hauptstück

Besondere Fördermaßnahmen

1. Maßnahmen im Bereich der Aus- und Fortbildung Erhöhung des Frauenanteils an den Maßnahmen der Aus- und Fortbildung

Paragraph 13, (1) Aufgabe der unmittelbaren Vorgesetzten ist es, ihre Mitarbeiterinnen über zur Auswahl stehende Bildungsangebote zeitgerecht zu informieren und sie zur Teilnahme zu ermutigen.

  1. Absatz 2,Bei Seminaren am Dienstort sind nach Möglichkeit die Kurszeiten so anzusetzen, dass unaufschiebbare soziale Tätigkeiten, zB das Abholen der Kinder vom Kindergarten, trotz des Kursbesuches durchgeführt werden können.
  2. Absatz 3,Den Teilzeitkräften ist die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen durch die Bereitstellung entsprechender Rahmenbedingungen zu ermöglichen.

Schlagworte

Ausbildung

Gesetzesnummer

20001854

Dokumentnummer

NOR40028972