Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
06.03.2002 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 107/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1506.03.200231.12.2003 BGBl. II Nr. 107/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das Bundeskanzleramt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

06.03.2002BGBl. II Nr. 107/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

2. Förderung des beruflichen Aufstiegs

Laufbahn- und Karriereplanung

Paragraph 15, (1) Der Dienstgeber hat darauf hin zu wirken, dass eine Familienpause sich auf die Laufbahn- und Karriereplanung von Frauen und Männern nicht nachteilig auswirkt.

  1. Absatz 2,Frauenförderung hat nicht nur bei Führungspositionen anzusetzen, sondern muss auf allen organisatorischen und hierarchischen Ebenen aktiv von Dienstgeber und unmittelbaren Vorgesetzten gefördert werden.
  2. Absatz 3,Im Mitarbeitergespräch sind Themen wie flexiblere Arbeitszeitgestaltung usw. zwingend anzusprechen.
  3. Absatz 4,Aufgabe der Vorgesetzten ist es, auch Mitarbeiterinnen zur Übernahme von Führungspositionen zu motivieren bzw. geeignete Mitarbeiterinnen zur Teilnahme an speziellen Fortbildungsseminaren anzuregen und sie durch Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung (Projektleitungen, Erteilung und Erweiterung der Approbationsbefugnis) zu fördern.
  4. Absatz 5,Die Teilnahme weiblicher (auch teilzeitbeschäftigter) Bediensteter an Führungskräftelehrgängen ist zu fördern, besonders in jenen Bereichen, wo Frauen bei den Funktionen unterrepräsentiert sind.

Schlagworte

Laufbahnplanung

Gesetzesnummer

20001854

Dokumentnummer

NOR40028974