Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan für das Bundeskanzleramt
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 107/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Begutachtungskommission im Einzelfall
§ 23. Bei der Einrichtung von Begutachtungskommissionen im Einzelfall (§ 7 AusG) ist im Sinne des § 9 B-GBG auf eine ausgewogene Zusammensetzung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu achten. Paragraph 23, Bei der Einrichtung von Begutachtungskommissionen im Einzelfall (Paragraph 7, AusG) ist im Sinne des Paragraph 9, B-GBG auf eine ausgewogene Zusammensetzung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu achten.
Dokumentnummer
NOR40028982