Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
06.03.2002 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 107/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 506.03.200231.12.2003 BGBl. II Nr. 107/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das Bundeskanzleramt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

06.03.2002BGBl. II Nr. 107/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ausschreibung

Paragraph 5, (1) Sämtliche Ausschreibungstexte nach dem Ausschreibungsgesetz (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, und interne Ausschreibungen sind in geschlechtsneutraler Form abzufassen.

  1. Absatz 2,Solange die Voraussetzungen der Paragraphen 42 und 43 B-GBG nicht erfüllt sind, ist bei allen Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen im Ausschreibungstext ausdrücklich darauf hinzuweisen, den Anteil der Frauen auf Planstellen und in Leitungsfunktionen zu erhöhen und Frauen daher nachdrücklich zur Bewerbung eingeladen sind. Im Ausschreibungstext ist ferner darauf hinzuweisen, dass bei gleicher Eignung Bewerberinnen bevorzugt aufgenommen werden.
  2. Absatz 3,Wenn der Anteil der Frauen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde in einer Verwendung oder Funktion unter 50% liegt, sollte im Ausschreibungstext ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass Bewerbungen von Frauen für Planstellen dieser Verwendung (Einstufung) oder Funktion besonders erwünscht sind.
  3. Absatz 4,Vor der Ausschreibung einer Funktion ist zu prüfen, ob diese Funktion auch mit herabgesetzter Wochendienstzeit (teilbeschäftigt) ausgeübt werden kann. Im Ausschreibungstext ist darüber ein Hinweis aufzunehmen.

Gesetzesnummer

20001854

Dokumentnummer

NOR40028964