Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan für das Bundeskanzleramt
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 107/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Auswahlkriterien
§ 6. (1) Die Auswahlkriterien gemäß § 4 B-GBG sind zu beachten.Paragraph 6, (1) Die Auswahlkriterien gemäß Paragraph 4, B-GBG sind zu beachten.
(2)Absatz 2,In Bewerbungsgesprächen sind frauendiskriminierende Fragestellungen (wie Familienplanung) unzulässig. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen dürfen keine Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypischen Verständnis der Geschlechter orientieren.
Dokumentnummer
NOR40028965