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Art. 7

Fassungen
ab 03.04.2001 — BGBl. III Nr. 43/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute03.04.2001 BGBl. III Nr. 43/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und der Slowakei über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2002,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

03.04.2001BGBl. III Nr. 43/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

TEIL IV: STRASSENGÜTERVERKEHR
Artikel 7

Genehmigungspflichtige Verkehre

  1. Absatz eins,Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung des Vertragsstaates, in dem der Straßentransport stattfindet. Beförderungen zwischen dem anderen Vertragsstaat und einem dritten Staat sind nur zulässig, wenn dabei das Gebiet des Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wird.
  2. Absatz 2,Die Genehmigungen werden im Rahmen einer Kontingentvereinbarung als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit gemäß Artikel 12 erteilt, und zwar als
    1. Litera a
      Standardgenehmigungen (Loco-,Transit-, und Drittlandverkehr),
    2. Litera b
      eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).
  3. Absatz 3,Die Genehmigungspflicht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels gilt unbeschadet der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften für Sondertransporte.

Schlagworte

Locoverkehr, Transitverkehr

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019

Gesetzesnummer

20001855

Dokumentnummer

NOR40029009