Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung zwischen Österreich und der Slowakei über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 43/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 9
Inhalt der Genehmigung
(1)Absatz eins,Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 8 eine Genehmigung auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Unternehmers;
amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
höchstzulässige Nutzlast und höchstzulässiges Gesamtgewicht des Lastfahrzeuges;
Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);
gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;
(3)Absatz 3,Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar.
(4)Absatz 4,Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der einen Vertragspartei an die zuständige Behörde der jeweiligen anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt – mit Ausnahme der in Abs. 2 lit. b, c und d – an die in Betracht kommenden Unternehmer ausgibt. Die Angaben gemäß Abs. 2 lit. b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Unternehmer selbst auszufüllen.Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der einen Vertragspartei an die zuständige Behörde der jeweiligen anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt – mit Ausnahme der in Absatz 2, Litera b, c und d – an die in Betracht kommenden Unternehmer ausgibt. Die Angaben gemäß Absatz 2, Litera b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Unternehmer selbst auszufüllen.
(5)Absatz 5,Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
(6)Absatz 6,Die Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019
Dokumentnummer
NOR40029011