Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sperrgebiet Ramsau-Molln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 128/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Von der Erklärung zum Sperrgebiet ist der im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichnete Wanderweg ausgenommen.
(2)Absatz 2,Diese Ausnahme gilt nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020
Dokumentnummer
NOR40029089