Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 140/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 414/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Übertragene Aufgaben
§ 2.Paragraph 2,
Die Übertragung gemäß § 1 umfasst die in den Abschnitten III, V und VI genannten Aufgaben. Davon ausgenommen sind die Vollziehung der §§ 12a, 12b, 13 Abs. 1 Z 1 und 16 sowie die in diesen Abschnitten vorgesehenen Ermächtigungen zur Erlassung von Verordnungen. Die Übertragung gemäß Paragraph eins, umfasst die in den Abschnitten römisch drei, römisch fünf und römisch sechs genannten Aufgaben. Davon ausgenommen sind die Vollziehung der Paragraphen 12 a, 12 b, 13, Absatz eins, Ziffer eins und 16 sowie die in diesen Abschnitten vorgesehenen Ermächtigungen zur Erlassung von Verordnungen.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Dokumentnummer
NOR40029114