Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 140/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 414/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Verwendung personenbezogener Daten
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Zivildienstverwaltungs Ges. m. b. H. sind zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben ausschließlich folgende Datenarten vom Bundesministerium für Inneres zu übermitteln:
Daten über die Identität des Zivildienstpflichtigen und Daten, die seine Erreichbarkeit ermöglichen,
Daten über die körperliche Eignung der Zivildienstpflichtigen, soweit dies für die Zivildienstverwaltung unerlässlich ist,
Daten über besondere Kenntnisse und Fertigkeiten der Zivildienstpflichtigen,
Daten des Verfahrens zur Feststellung der Zivildienstpflicht,
Daten des Verfahrens zur Zuweisung und zur Leistung des Zivildienstes, sofern dieser noch nicht vollständig abgeleistet ist, ansonsten im Einzelfall über Antrag des Zivildienstpflichtigen oder bei Nachweis eines berechtigten Interesses und
Daten über die Identität der Rechtsträger und deren Zivildiensteinrichtungen sowie Daten, die ihre Erreichbarkeit ermöglichen.
(2)Absatz 2,Soweit es sich um strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 oder sensible Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG handelt, sind angemessene Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des besonderen Geheimhaltungsinteresses der Betroffenen zu ergreifen; soweit automationsunterstützte Verarbeitung eingesetzt wird, dürfen Übermittlungen nur in verschlüsselter Form erfolgen.Soweit es sich um strafrechtlich relevante Daten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, oder sensible Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, DSG handelt, sind angemessene Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des besonderen Geheimhaltungsinteresses der Betroffenen zu ergreifen; soweit automationsunterstützte Verarbeitung eingesetzt wird, dürfen Übermittlungen nur in verschlüsselter Form erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Dokumentnummer
NOR40029115