Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.04.2002 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 141/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.04.200231.12.2013 BGBl. II Nr. 141/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für Offiziere des militärpharmazeutischen Dienstes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. II Nr. 141/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/2013

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungskommission

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten.
  2. Absatz 2,Zum Vorsitzenden und seinen Stellvertretern der Prüfungskommission sind Offiziere des militärpharmazeutischen Dienstes zu bestellen. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind nur Beamte der Verwendungsgruppen A1 oder A, M BO 1 oder H 1, Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v1 oder a oder Hochschullehrer zu bestellen.
  3. Absatz 3,Der Prüfer des im Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Gegenstandes muss rechtskundig sein.
  4. Absatz 4,Sofern die Dienstprüfung nicht von einem Einzelprüfer abzuhalten ist, hat die Prüfungskommission in Senaten zu entscheiden. Der Senat hat neben dem Senatsvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter aus höchstens drei Mitgliedern zu bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2013

Gesetzesnummer

20001883

Dokumentnummer

NOR40029124