Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für Offiziere des militärpharmazeutischen Dienstes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 141/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungskommission
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten.
(2)Absatz 2,Zum Vorsitzenden und seinen Stellvertretern der Prüfungskommission sind Offiziere des militärpharmazeutischen Dienstes zu bestellen. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind nur Beamte der Verwendungsgruppen A1 oder A, M BO 1 oder H 1, Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v1 oder a oder Hochschullehrer zu bestellen.
(3)Absatz 3,Der Prüfer des im § 7 Abs. 2 Z 1 angeführten Gegenstandes muss rechtskundig sein.Der Prüfer des im Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Gegenstandes muss rechtskundig sein.
(4)Absatz 4,Sofern die Dienstprüfung nicht von einem Einzelprüfer abzuhalten ist, hat die Prüfungskommission in Senaten zu entscheiden. Der Senat hat neben dem Senatsvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter aus höchstens drei Mitgliedern zu bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2013
Dokumentnummer
NOR40029124