Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Änderung des Kostenersatzes gemäß § 40b Abs. 7 KFG 1967Änderung des Kostenersatzes gemäß Paragraph 40 b, Absatz 7, KFG 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 144/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr.
86/2005).86 aus 2005,).
Text
(1)Absatz eins,Der Kostenersatz gemäß § 40b Abs. 7 KFG 1967 wird auf Grund der Veränderung des Verbraucherpreisindex von mehr als 5% mit 37,10 Euro festgesetzt.Der Kostenersatz gemäß Paragraph 40 b, Absatz 7, KFG 1967 wird auf Grund der Veränderung des Verbraucherpreisindex von mehr als 5% mit 37,10 Euro festgesetzt.
(2)Absatz 2,Diese Änderung des Kostenersatzes wird mit 2. April 2002 wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40029145