Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
PRIKRAF-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 145/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Sanktionen
§ 6.Paragraph 6,
Verstößt eine Fondskrankenanstalt gegen die Bestimmungen des Gesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, gegen die vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen periodisch übermittelten Codierungsrichtlinien oder begeht sie eine im Katalog gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 genannte Pflichtverletzung, sind von der Fondskommission wirksame Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes einzuleiten. Das Verfahren ist in der Geschäftsordnung zu regeln. Verstößt eine Fondskrankenanstalt gegen die Bestimmungen des Gesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, gegen die vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen periodisch übermittelten Codierungsrichtlinien oder begeht sie eine im Katalog gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, genannte Pflichtverletzung, sind von der Fondskommission wirksame Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes einzuleiten. Das Verfahren ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Dokumentnummer
NOR40029151