Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 38/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan (bilateraler Verkehr, Transitverkehr, Drittlandverkehr).
Die Vereinbarung bezieht sich aus der Sicht der Verkehrsträger und der Verkehrsarten auf den grenzüberschreitenden
Kombinierten Verkehr (Artikel 2 Z 1),Kombinierten Verkehr (Artikel 2 Ziffer eins,),
Verkehr mit Lastfahrzeugen, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind,Verkehr mit Lastfahrzeugen, wie diese im Artikel 2 Ziffer 2, definiert sind,
gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,
Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen.
Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen des jeweiligen Staates der Vertragsparteien vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2021
Dokumentnummer
NOR40029154