Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 11.12.2001 — BGBl. III Nr. 38/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute11.12.2001 BGBl. III Nr. 38/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2002,

Typ

Vertrag – Usbekistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

11.12.2001BGBl. III Nr. 38/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

  1. Ziffer eins
    Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan (bilateraler Verkehr, Transitverkehr, Drittlandverkehr).
  2. Ziffer 2
    Die Vereinbarung bezieht sich aus der Sicht der Verkehrsträger und der Verkehrsarten auf den grenzüberschreitenden
    • Strichaufzählung
      Kombinierten Verkehr (Artikel 2 Ziffer eins,),
    • Strichaufzählung
      Verkehr mit Lastfahrzeugen, wie diese im Artikel 2 Ziffer 2, definiert sind,
    • Strichaufzählung
      gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,
    • Strichaufzählung
      Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen.
  3. Ziffer 3
    Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen des jeweiligen Staates der Vertragsparteien vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

20001886

Dokumentnummer

NOR40029154