Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 44/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
TEIL V: GEMISCHTE KOMMISSION
Artikel 15
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission zur Durchführung der Maßnahmen nach dieser Vereinbarung ein.
(2)Absatz 2,Die Gemischte Kommission tritt jährlich oder auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.
(3)Absatz 3,Die Gemischte Kommission berichtet den Vertragsparteien regelmäßig über die Zielerreichung unter anderem in bezug auf die Weiterentwicklung des Kombinierten Verkehrs, die Zielerreichung in bezug auf die Aufteilung der Verkehre auf die Verkehrsträger, den Stand und die Umstände der Vergabe der Genehmigungen sowie über das Auslangen mit dem vereinbarten Kontingent.
(4)Absatz 4,Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, wird sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019
Dokumentnummer
NOR40029181