Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 44/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 18
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.
GESCHEHEN zu Wien am 17. August 1993, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019
Dokumentnummer
NOR40029184