Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 60/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.01.200131.12.2004 BGBl. I Nr. 60/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2002,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 60/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Schwerpunkte der Vereinbarung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung
    1. Ziffer eins
      den Trägern der Krankenanstalten gemäß Artikel 2, (im Folgenden kurz: Träger von Krankenanstalten) auf Rechnung von Landesfonds im Namen der Träger der Sozialversicherung auf der Grundlage des verbindlichen, zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten, zu einem Leistungsangebotsplan weiterentwickelten und weiterzuentwickelnden Österreichischen Krankenanstaltenplanes und Großgeräteplanes sowie der Landeskrankenanstaltenpläne leistungsorientiert Zahlungen für die Behandlung von Patienten, für die eine Leistungspflicht der Sozialversicherung besteht, zu gewähren,
    2. Ziffer 2
      allenfalls Mittel für Planungen und Strukturreformen insbesondere zur Entlastung des stationären Akutbereiches der Krankenanstalten zu leisten,
    3. Ziffer 3
      das Transplantationswesen zu fördern,
    4. Ziffer 4
      zur Wahrnehmung der in Artikel 26 und Artikel 27, genannten Aufgaben die Strukturkommission und die Landeskommissionen einzurichten,
    5. Ziffer 5
      die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Ländern (Landesfonds) und den Trägern der Krankenanstalten gemäß Artikel 2, sowie die Beziehungen der Länder (Landesfonds) zu den Trägern der Krankenanstalten gemäß Artikel 2, festzulegen.
  2. Absatz 2,Inhaltliche Schwerpunkte dieser Vereinbarung sind
    1. Ziffer eins
      die erforderlichen Strukturveränderungen unter stärkerer Berücksichtigung insbesondere des ambulanten Bereichs (spitalsambulanter Bereich, niedergelassener Bereich und selbstständige Ambulatorien),
    2. Ziffer 2
      zur Effizienzsteigerung eine flächendeckende verbindliche Verankerung der Qualitätsarbeit auf allen Ebenen des Gesundheitswesens,
    3. Ziffer 3
      die Grundsätze für Kooperationsformen zwischen den verschiedenen Leistungserbringern,
    4. Ziffer 4
      eine Unterstützung der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologie sowie
    5. Ziffer 5
      die Optimierung der Leistungserbringung in ökonomischer und qualitativer Hinsicht.
  3. Absatz 3,Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand gemäß Paragraph 55, Krankenanstaltengesetz bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.

Schlagworte

Informationstechnologie

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20001895

Dokumentnummer

NOR40029268

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/60/A1/NOR40029268