Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 60/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2002,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 15
Berechnung von Landesquoten
(1)Absatz eins,Die Beiträge des Strukturfonds gemäß Art. 12 Abs. 4 Z 1 und 2 und die Beiträge der Länder gemäß Art. 12 Abs. 3 sind im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten aufzuteilen und an die Länder (Landesfonds) zu überweisen:Die Beiträge des Strukturfonds gemäß Artikel 12, Absatz 4, Ziffer eins und 2 und die Beiträge der Länder gemäß Artikel 12, Absatz 3, sind im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten aufzuteilen und an die Länder (Landesfonds) zu überweisen:
Burgenland | 2,572% |
Kärnten | 6,897% |
Niederösterreich | 14,451% |
Oberösterreich | 13,692% |
Salzburg | 6,429% |
Steiermark | 12,884% |
Tirol | 7,982% |
Vorarlberg | 3,717% |
Wien | 31,376% |
| 100,000% |
| |
(2)Absatz 2,Die Beiträge des Strukturfonds gemäß Art. 12 Abs. 4 Z 3 sind im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten aufzuteilen und an die Länder (Landesfonds) zu überweisen:Die Beiträge des Strukturfonds gemäß Artikel 12, Absatz 4, Ziffer 3, sind im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten aufzuteilen und an die Länder (Landesfonds) zu überweisen:
Burgenland | 2,559% |
Kärnten | 6,867% |
Niederösterreich | 14,406% |
Oberösterreich | 13,677% |
Salzburg | 6,443% |
Steiermark | 12,869% |
Tirol | 8,006% |
Vorarlberg | 3,708% |
Wien | 31,465% |
| 100,000% |
| |
(3)Absatz 3,Die Beiträge des Strukturfonds gemäß Art. 12 Abs. 4 Z 4 sind gemäß der nachfolgenden Bestimmungen aufzuteilen:Die Beiträge des Strukturfonds gemäß Artikel 12, Absatz 4, Ziffer 4, sind gemäß der nachfolgenden Bestimmungen aufzuteilen:
Zunächst sind von den 1 750 Millionen Schilling jährlich folgende Vorweganteile abzuziehen:
50 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Oberösterreich,
60 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Steiermark,
50 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Tirol.
Sodann sind von den verbleibenden 1 590 Millionen Schilling die Mittel zur Förderung des Transplantationswesens im Ausmaß von 40 Millionen Schilling jährlich und die Mittel für die Finanzierung von Planungen und Strukturreformen im Ausmaß von 30 Millionen Schilling jährlich abzuziehen und vom Strukturfonds einzubehalten und gemäß Art. 20 und 22 zu verwenden. Von dem sodann verbleibenden Betrag sind weiters allfällige, für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende Mittel jährlich abzuziehen und gemäß Art. 32 Abs. 3 zu verwenden.Sodann sind von den verbleibenden 1 590 Millionen Schilling die Mittel zur Förderung des Transplantationswesens im Ausmaß von 40 Millionen Schilling jährlich und die Mittel für die Finanzierung von Planungen und Strukturreformen im Ausmaß von 30 Millionen Schilling jährlich abzuziehen und vom Strukturfonds einzubehalten und gemäß Artikel 20 und 22 zu verwenden. Von dem sodann verbleibenden Betrag sind weiters allfällige, für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende Mittel jährlich abzuziehen und gemäß Artikel 32, Absatz 3, zu verwenden.
Sofern ein Mehrbedarf an Mitteln für die Finanzierung von Planungen und Strukturreformen von über 30 Millionen Schilling besteht, sind hiefür bis höchstens 50 Millionen Schilling einzubehalten.
Die nach dem Abzug gemäß Z 2 und 3 verbleibenden Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 1991, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2003 entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 2001, wobei die entsprechenden Prozentsätze auf drei Kommastellen kaufmännisch gerundet zu errechnen sind, den Ländern (Landesfonds) nach Maßgabe des Art. 29 Abs. 2 zu überweisen.Die nach dem Abzug gemäß Ziffer 2 und 3 verbleibenden Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 1991, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2003 entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 2001, wobei die entsprechenden Prozentsätze auf drei Kommastellen kaufmännisch gerundet zu errechnen sind, den Ländern (Landesfonds) nach Maßgabe des Artikel 29, Absatz 2, zu überweisen.
Im Ausmaß der Landesquoten gemäß Z 4 sind allenfalls in einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpfte Mittel zur Förderung des Transplantationswesens und für die Finanzierung von Planungen und Strukturreformen den einzelnen Ländern (Landesfonds) zuzuteilen. Abgrenzungen zum 31. Dezember sind zulässig.Im Ausmaß der Landesquoten gemäß Ziffer 4, sind allenfalls in einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpfte Mittel zur Förderung des Transplantationswesens und für die Finanzierung von Planungen und Strukturreformen den einzelnen Ländern (Landesfonds) zuzuteilen. Abgrenzungen zum 31. Dezember sind zulässig.
(4)Absatz 4,Die bundesgesetzliche Regelung gemäß Art. 11 Z 3 wird vorsehen, dass die Beiträge der Gemeinden länderweise entsprechend den in Abs. 1 genannten Anteilen verteilt werden.Die bundesgesetzliche Regelung gemäß Artikel 11, Ziffer 3, wird vorsehen, dass die Beiträge der Gemeinden länderweise entsprechend den in Absatz eins, genannten Anteilen verteilt werden.
(5)Absatz 5,Die Mittel der Sozialversicherung für die Jahre 2001 bis einschließlich 2004
gemäß Art. 13 Abs. 1 bis 3 sind unter Anwendung des folgendengemäß Artikel 13, Absatz eins bis 3 sind unter Anwendung des folgenden
Gesamtschlüssels zu verteilen:
Burgenland | 2,426210014% |
Kärnten | 7,425630646% |
Niederösterreich | 14,377317701% |
Oberösterreich | 17,448140331% |
Salzburg | 6,441599507% |
Steiermark | 14,549590044% |
Tirol | 7,696467182% |
Vorarlberg | 4,114811946% |
Wien | 25,520232629% |
| 100,000000000% |
| |
gemäß Art. 13 Abs. 5 verbleiben den Landesfonds.gemäß Artikel 13, Absatz 5, verbleiben den Landesfonds.
(6)Absatz 6,Anfallende Vermögenserträge der Mittel des Strukturfonds sind entsprechend der gemäß Abs. 3 Z 4 errechneten Prozentsätze an die Länder (Landesfonds) zu überweisen.Anfallende Vermögenserträge der Mittel des Strukturfonds sind entsprechend der gemäß Absatz 3, Ziffer 4, errechneten Prozentsätze an die Länder (Landesfonds) zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Dokumentnummer
NOR40029282