Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 60/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1901.01.200131.12.2004 BGBl. I Nr. 60/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2002,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 60/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 19

Krankenanstaltenspezifische Berechnung der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen-Punkte

  1. Absatz eins,Die krankenanstaltenspezifische Berechnung der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen-Punkte für den Kernbereich der leistungsorientierten Finanzierung ist zentral vorzunehmen, um erstens eine einheitliche Auswertung und zweitens eine einheitliche Dokumentation sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat den Ländern die entsprechenden Daten für die Verrechnung zu liefern.
  3. Absatz 3,Die Krankenanstalten, die Zahlungen aus dem Landesfonds erhalten, haben laufend Diagnosen- und Leistungsberichte an die Landesfonds zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Landesfonds haben viermal jährlich Diagnosen- und Leistungsberichte der über den Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen spätestens zu folgenden Terminen zu übermitteln:

31. Mai des laufenden Jahres: Bericht über das erste Quartal;

30. September des laufenden Jahres: Bericht über das erste Halbjahr;

31. März des folgenden Jahres: vorläufiger Jahresbericht;

30. November des folgenden Jahres: endgültiger Jahresbericht.

  1. Absatz 5,Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat die Auswertungen der Diagnosen- und Leistungsberichte bis Ende September des folgenden Jahres der Strukturkommission zur Kenntnis zu bringen.

Schlagworte

Diagnosenbericht

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20001895

Dokumentnummer

NOR40029286