Rechtstracker.at

Art. 27

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 60/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2701.01.200131.12.2004 BGBl. I Nr. 60/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2002,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 60/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 27

Landeskommissionen

  1. Absatz eins,Jedes Land hat eine Landeskommission einzurichten.
  2. Absatz 2,Der Landeskommission gehören Vertreter des Landes, der Interessensvertretungen der Städte und Gemeinden, der Rechtsträger der in Artikel 2, genannten Krankenanstalten, der Sozialversicherung und des Bundes an.
  3. Absatz 3,In der Landeskommission besteht eine Landesmehrheit.
  4. Absatz 4,Die Landeskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Handhabung des Sanktionsmechanismus auf Landesebene;
    2. Ziffer 2
      Schiedsstellung bei Auslegungsfragen des Landeskrankenanstaltenplanes (auf Leistungsebene);
    3. Ziffer 3
      Eindämmung der Nebenbeschäftigungen von in Krankenanstalten beschäftigten Ärzten in Form einer Niederlassung in freier Praxis;
    4. Ziffer 4
      Abstimmungen von Leistungen zwischen Krankenanstalten unter Berücksichtigung des überregionalen Leistungsangebotes;
    5. Ziffer 5
      landesspezifische Ausformung des leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems nach Maßgabe des Artikel 18, (insbesondere im Steuerungsbereich);
    6. Ziffer 6
      Budgetvorgabe an die Krankenanstaltenträger, sofern die landesgesetzliche Regelung dies vorsieht.
  5. Absatz 5,Es ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere vorzusehen hat, dass
    1. Ziffer eins
      die Einberufung der Mitglieder einer Sitzung unter Anschluss der Tagesordnung und der sie erläuternden Unterlagen spätestens drei Wochen vor der Sitzung nachweislich zu erfolgen hat,
    2. Ziffer 2
      Anträge, deren zusätzliche Aufnahme in die Tagesordnung gewünscht wird, von jedem Mitglied der Landeskommission unter Anschluss geeigneter schriftlicher Unterlagen spätestens zehn Tage (Datum des Poststempels) vor der Sitzung an die Landeskommission gestellt werden können,
    3. Ziffer 3
      die von der Landeskommission gefassten Beschlüsse ohne unnötigen Aufschub der Strukturkommission zu melden sind,
    4. Ziffer 4
      der Bund ein Mitglied und drei Ersatzmitglieder nominieren kann,
    5. Ziffer 5
      bei schriftlicher Beschlussfassung binnen 14 Tagen abzustimmen ist und
    6. Ziffer 6
      Protokolleinwände binnen vier Wochen ab Eingang des Protokolls bei den Mitgliedern und bei der betreffenden Sitzung anwesenden Ersatzmitgliedern abgegeben werden können.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20001895

Dokumentnummer

NOR40029294