Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 60/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2002,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
9. ABSCHNITT
Konsultations- und Sanktionsmechanismus
Artikel 28
Konsultationsmechanismus
(1)Absatz eins,Zwischen der Sozialversicherung und den Ländern ist ein Konsultationsmechanismus einzurichten, um finanzielle Folgen von Strukturveränderungen zu bewältigen und insbesondere Veränderungen der Leistungsangebote im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich (spitalsambulanter Bereich, niedergelassener Bereich und selbstständige Ambulatorien) zu regeln.
(2)Absatz 2,Ausgangsbasis für die Feststellung der Veränderung der Leistungsangebote ist für die in Abs. 1 genannten Bereiche der 31. Dezember 1996.Ausgangsbasis für die Feststellung der Veränderung der Leistungsangebote ist für die in Absatz eins, genannten Bereiche der 31. Dezember 1996.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Dokumentnummer
NOR40029295