Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 60/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2002,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 36
Durchführung der Vereinbarung
(1)Absatz eins,Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind mit 1. Jänner 2001 in Kraft zu setzen und alle bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, die im Widerspruch zu dieser Vereinbarung stehen, mit 1. Jänner 2001 für die Laufzeit dieser Vereinbarung außer Kraft zu setzen.
(2)Absatz 2,In Bezug auf Art. 29 werden folgende bundes- und landesgesetzliche Regelungen vorgesehen:In Bezug auf Artikel 29, werden folgende bundes- und landesgesetzliche Regelungen vorgesehen:
Die Regelungen im Art. 29 Abs. 2 sind in das Bundes-Krankenanstaltengesetz und in entsprechende Landesgesetze zu übernehmen.Die Regelungen im Artikel 29, Absatz 2, sind in das Bundes-Krankenanstaltengesetz und in entsprechende Landesgesetze zu übernehmen.
Die Regelungen im Art. 29 Abs. 1, 4, 5 und 6 sind in entsprechende Landesgesetze zu übernehmen.Die Regelungen im Artikel 29, Absatz eins, 4, 5 und 6 sind in entsprechende Landesgesetze zu übernehmen.
In die Sozialversicherungsgesetze ist Folgendes aufzunehmen:
Die Sozialversicherung hat sich bei der Vergabe von Kassenverträgen an den vom Bund nach Abstimmung mit der Sozialversicherung im Einvernehmen mit den Ländern festgelegten Großgeräteplan zu halten. Verträge, die dem widersprechen, sind ungültig.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Dokumentnummer
NOR40029303