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Art. 38

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 60/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3801.01.200131.12.2004 BGBl. I Nr. 60/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2002,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 60/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 38

Geltungsdauer, Kündigung

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung wird für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
  2. Absatz 2,Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Die in Durchführung dieser Vereinbarung ergehenden Bundes- und Landesgesetze treten mit Außer-Kraft-Treten dieser Vereinbarung auch außer Kraft. Die Vertragsparteien verpflichten sich, rechtzeitig Verhandlungen über eine Neuregelung aufzunehmen.
  4. Absatz 4,Sofern in diesen Verhandlungen keine Einigung über eine Neuregelung zustande kommt, werden mit Außer-Kraft-Treten dieser Vereinbarung die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften, soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung geändert wurden, wieder in Kraft gesetzt.

Schlagworte

Außerkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20001895

Dokumentnummer

NOR40029305