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Art. 6

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 60/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 601.01.200131.12.2004 BGBl. I Nr. 60/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2002,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 60/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 6

Qualität im österreichischen Gesundheitswesen

  1. Absatz eins,Zur flächendeckenden Sicherung und Verbesserung der Qualität im österreichischen Gesundheitswesen ist die systematische Qualitätsarbeit im Gesundheitswesen zu intensivieren. Dazu ist ein gesamtösterreichisches Qualitätssystem einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien zu entwickeln, umzusetzen und regelmäßig zu evaluieren und weiterzuentwickeln. Dieses Qualitätssystem hat auf den Prinzipien der Patientenorientierung, der Transparenz, der Effizienz und der Kostendämpfung zu basieren.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Strukturkommission sind bundeseinheitliche Grundsätze festzulegen und Vorgaben für die Vorgangsweise bei der Umsetzung sowie ein Zeitplan für die Umsetzung zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich und verbindlich zu vereinbaren. Die Strukturkommission hat insbesondere auch dafür zu sorgen, dass auf den Gebieten
    1. Ziffer eins
      Information und Qualitätsberichterstattung,
    2. Ziffer 2
      Förderungsmaßnahmen und Anreizmechanismen,
    3. Ziffer 3
      Leitlinien, Richtlinien und Standards,
    4. Ziffer 4
      Qualitätsmessung und Qualitätsevaluierung (laufendes standardisiertes Qualitätsmonitoring),
    5. Ziffer 5
      qualitätsorientiertes Schnittstellenmanagement,
    die erforderlichen Aktivitäten unternommen werden.
  3. Absatz 3,In der Laufzeit der Vereinbarung sind insbesondere Projekte aus folgenden Bereichen aus Mitteln gemäß Artikel 20 Absatz eins, zu unterstützen und durch eine ökonomische Evaluierung zu begleiten:
    1. Ziffer eins
      Verbesserung der Zuweisungs-, Aufnahme- und Entlassungsqualität;
    2. Ziffer 2
      Entwicklung von Best-Practice-Modellen;
    3. Ziffer 3
      Qualitätsmaßnahmen im Blutbereich;
    4. Ziffer 4
      sinnvoller und gesamtökonomischer Medikamenteneinsatz;
    5. Ziffer 5
      Krankenhausinfektionen/Krankenhaushygiene;
    6. Ziffer 6
      Erarbeitung von Behandlungspfaden und Mindeststandards;
    7. Ziffer 7
      wissenschaftliche Evidenz von Gesundheitsleistungen;
    8. Ziffer 8
      Ergebnisqualität im intra- und extramuralen Bereich;
    9. Ziffer 9
      Schnittstellenmanagement;
    10. Ziffer 10
      Gesundheitstelematik;
    11. Ziffer 11
      Dokumentationsqualität;
    12. Ziffer 12
      Strukturqualitätskriterien zur Leistungsangebotsplanung.
  4. Absatz 4,Ein Sanktionsmechanismus ist im Rahmen des Artikels 29 Absatz 2, einzurichten. Der Sanktionsmechanismus kommt dann zur Anwendung, wenn die gemäß Absatz 2, einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien verbindlich vereinbarten strukturellen Vorgaben und Rahmenbedingungen zur Sicherstellung der systematischen Qualitätsarbeit nicht eingehalten werden.
  5. Absatz 5,Die Vertragsparteien kommen überein, in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür zu sorgen, dass Nebenbeschäftigungen von in Fondskrankenanstalten beschäftigten Ärzten eingedämmt werden.

Schlagworte

Zuweisungsqualität, Aufnahmequalität

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20001895

Dokumentnummer

NOR40029273

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/60/A6/NOR40029273