Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Ehrenzeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 152/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Bundes-Ehrenzeichen besteht aus einem an der Vorderseite gewellten, auf der Rückseite mit matt geätzten Linien versehenen Glasplättchen mit einem Durchmesser von 30 Millimetern. In der Mitte befindet sich eine Goldhalbkugel mit 3,3 Millimeter Radius. Das Glasplättchen liegt auf einer mit rotweißrotem Stoff überzogenen, quadratischen Platte von 28 Millimetern Seitenlänge.
(2)Absatz 2,Das Kleinod wird auf dem linken Revers oder analog getragen. Das Tragen der Miniatur, die die halbe Größe des Originals nicht überschreiten soll, ist gestattet.
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2023
Dokumentnummer
NOR40029668