Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kontrolle der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei
und Aquakultur
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 153/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 221/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Ausnahmeregelungen
§ 3. Folgende Angaben gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sind bei der Kennzeichnung oder Etikettierung nicht erforderlich: Paragraph 3, Folgende Angaben gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 104 aus 2000, sind bei der Kennzeichnung oder Etikettierung nicht erforderlich:
die Produktionsmethode, wenn aus der Handelsbezeichnung sowie dem Fanggebiet eindeutig hervorgeht, dass es sich um eine im Meer gefangene Art handelt. Im Zweifelsfall ist die Produktionsmethode anzugeben;
alle Angaben, wenn Fischer oder Aquakulturerzeuger ihre Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher verkaufen und der Wert in keinem Fall 20 Euro pro Kauf übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2008
Dokumentnummer
NOR40090150