Kurztitel
Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 159/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2002,
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 7 540 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird: Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 7 540 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: .................................. 350
Niederösterreich: ............................ 3 200
Oberösterreich: .............................. 1 500
Salzburg: .................................... 20
Steiermark: .................................. 2 170
Wien: ........................................ 300